SchRegO § 46

Schiffsregisterordnung

Eine Eintragung soll nur erfolgen, wenn der, dessen Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; dies gilt nicht, wenn der Betroffene Erbe des eingetragenen Betroffen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von