Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
SchRegO § 61
Schiffsregisterordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 186/15
9. September 2015
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12 W 186/15 | 9. September 2015 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 185/15
9. September 2015
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12 W 185/15 | 9. September 2015 |