SchRegO § 61

Schiffsregisterordnung

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 186/15
9. September 2015
12 W 186/15 9. September 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 185/15
9. September 2015
12 W 185/15 9. September 2015