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SchRegO § 65

Schiffsregisterordnung

(1) Für das Register für Schiffsbauwerke (Schiffsbauregister) gelten die §§ 1, 2, 7 sinngemäß. § 2 Abs. 3 gilt auch für die Gestattung der Einsicht in das Schiffsbauregister.

(2) Die Einsicht in das Schiffsbauregister ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Im übrigen gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.

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