Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,
- 1.
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wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist; - 2.
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wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen; - 3.
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wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.