SchRegO § 73

Schiffsregisterordnung

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

1.
wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;
2.
wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;
3.
wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.
In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.

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