Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.
SchRegO § 74
Schiffsregisterordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts dieses Gesetzes gelten für das Schiffsbauregister sinngemäß.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.