Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

SchRegO § 9

Schiffsregisterordnung

Ein Schiff, das nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren Miteigentümern.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von