Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten
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der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Registerakte, sofern sie nicht von § 94 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind, - 2.
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der Anlegung und Gestaltung der elektronischen Registerakte, - 3.
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der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken in elektronische Dokumente sowie der Übertragung elektronischer Dokumente in die Papierform oder in andere Dateiformate, - 4.
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der Gewährung von Einsicht in elektronische Registerakten und - 5.
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der Einrichtung automatisierter Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den elektronischen Registerakten auch durch Abruf und der Genehmigung hierfür.