Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.
SchRG § 13
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Referenzen
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