Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Schiffshypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, daß der Gläubiger auf die Schiffshypothek verzichtet.
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SchRG § 63
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Referenzen
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