Ist die Schiffshypothek in das Register für Schiffsbauwerke eingetragen, so gelten vom Zeitpunkt der Eintragung die §§ 3 bis 7 auch für das Schiffsbauwerk sinngemäß.
SchRG § 78
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Referenzen
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