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SchRG § 78

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Ist die Schiffshypothek in das Register für Schiffsbauwerke eingetragen, so gelten vom Zeitpunkt der Eintragung die §§ 3 bis 7 auch für das Schiffsbauwerk sinngemäß.

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