SchRG § 78

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Ist die Schiffshypothek in das Register für Schiffsbauwerke eingetragen, so gelten vom Zeitpunkt der Eintragung die §§ 3 bis 7 auch für das Schiffsbauwerk sinngemäß.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von