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SchSiHafV § 11 Auflegen von Fahrzeugen

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.

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