SchSiMeistPrV § 10 Übergangsvorschrift

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von