Die in § 8 Absatz 2 bis 4 festgesetzten Suchkriterien zur Übermittlung von Datensätzen sind drei Jahre nach dem 1. Oktober 2015 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu überprüfen.
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SchuFV § 12a Evaluierung
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
Referenzen
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.