Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
SchuhfIndMeistPrV 2013 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
...............................................................................(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung
Herr/Frau ...............................................................................geboren am ...................................................in ...................................hat am ...................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Schuhfertigung und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 35 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
.....................
Zusammenarbeit im Betrieb
.....................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ..................
in ...........................
vor .................................
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ........................................
freigestellt.“)
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ...........................
in ...........................
vor .................................
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ........................................
freigestellt.“)
III.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ...........................
in ...........................
vor .................................
erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum .......................................................................