SchuldRAnpG § 11 Eigentumserwerb an Baulichkeiten

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 72/14
24. Juni 2015
XII ZR 72/14 24. Juni 2015