SchuTSEV § 4 Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze

Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden

Im Falle von elektromagnetischen Störungen öffentlicher Telekommunikationsnetze durch leitergebundene Telekommunikationsanlagen und -netze kann die Bundesnetzagentur für die störenden Anlagen und Netze die Einhaltung der Grenzwerte für die Störfeldstärke nach Anlage 2 anordnen. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 234/11
3. Juli 2014
1 S 234/11 3. Juli 2014