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SchuTSEV § 6 Inkrafttreten

Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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