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SchuVAbdrV Eingangsformel

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Auf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Referenzen

  • § 882 1x (nicht zugeordnet)

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