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SchVG § 20 Anfechtung von Beschlüssen

Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für sein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die Anfechtung kann nicht auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

(2) Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen und gegen den Beschluss fristgerecht Widerspruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschreibung vor der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Versammlung erworben hatte;
2.
jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilgenommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder zur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefordert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.

(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist gegen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage ist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland das Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, ein Senat des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zuständigen Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts stellt auf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a des Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 502 IN 84/23
20. November 2025
502 IN 84/23 20. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 10/24
16. Oktober 2025
IX ZB 10/24 16. Oktober 2025
Urteil vom Landgericht Hamburg (4. Kammer für Handelssachen) - 404 HKO 24/24
29. November 2024
404 HKO 24/24 29. November 2024
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 62/24
4. Juni 2024
3-05 O 62/24 4. Juni 2024
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (3. Kammer für Handelssachen) - 3-05 O 89/22
11. Mai 2023
3-05 O 89/22 11. Mai 2023
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 178/20
10. März 2022
IX ZR 178/20 10. März 2022
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 196/20
10. März 2022
IX ZR 196/20 10. März 2022
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 78/20
3. März 2022
IX ZR 78/20 3. März 2022
Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 77/20
21. Januar 2021
IX ZR 77/20 21. Januar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 89/20
21. Januar 2021
IX ZR 89/20 21. Januar 2021