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SchwbAV 1988 § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

(1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten

1.
zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes,
2.
zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und
3.
zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.

(2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie schwerbehinderten Menschen für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 B 86.15
6. Oktober 2017
OVG 6 B 86.15 6. Oktober 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2172/05
25. April 2006
11 K 2172/05 25. April 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 11 K 2955/02
16. Juli 2003
11 K 2955/02 16. Juli 2003
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (4. Kammer) - 4 A 1687/01
25. Juni 2003
4 A 1687/01 25. Juni 2003