Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.
SchwbWO § 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.