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SchwbWO § 18 Voraussetzungen

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 5 BV 51/11
4. Mai 2011
5 BV 51/11 4. Mai 2011
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 10/04
17. Dezember 2004
13 TaBV 10/04 17. Dezember 2004
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1541/99.PVB
27. September 2000
1 A 1541/99.PVB 27. September 2000