Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.
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SchwbWO § 18 Voraussetzungen
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Arbeitsgericht Bonn - 5 BV 51/11
4. Mai 2011
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5 BV 51/11 | 4. Mai 2011 |
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 13 TaBV 10/04
17. Dezember 2004
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13 TaBV 10/04 | 17. Dezember 2004 |
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1541/99.PVB
27. September 2000
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1 A 1541/99.PVB | 27. September 2000 |