Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort weniger als fünzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu wählen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
SchwbWO § 18 Voraussetzungen
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.