SchwbWO § 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen

Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen gelten die §§ 24 bis 26 entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von