SchwPestV 1988 § 14

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kontaktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

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