SchwPestV 1988 § 25b Übergangsbestimmungen

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein können, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.

(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Verdachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen, bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt. Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefährdete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke geltenden Vorschriften anzuwenden.

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