Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 1.
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für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, - 2.
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für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, - a)
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eine Untersuchung, - b)
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eine Absonderung, - c)
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eine behördliche Beobachtung