SchwPestV 1988 Anlage (zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1975)

Ausstellende Behörde: 

Versandort und -land: 

I)
Anzahl der Tiere: 
(in Worten)
II)
Herkunft der Tiere: Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): 
Die Tiere werden versandt von 
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders:
III)
Bestimmung der Tiere: Name und Anschrift des Empfängers: Die Tiere werden versandt nach
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel:
IV)
Angaben zur Identifizierung der Tiere: Amtliches
Kennzeichen
Geschlecht Rasse Alter
(Monate)




V)
Bescheinigung: Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Schweinepest-Verordnung entsprechen.

Ausgefertigt in    
(Ort)
am 
(Datum)

(Dienstsiegel)



(Unterschrift des beamteten Tierarztes)


(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)


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