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Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
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SchwSalmoV Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
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