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SchwSalmoV Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)

Stichprobenschlüssel12Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526*)45 bis 10038101 bis 20047mehr als 20060
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.

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