SEBG § 32 Sachverständige

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von