Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein.
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SEBG § 32 Sachverständige
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 15 TaBV 23/25
25. August 2025
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15 TaBV 23/25 | 25. August 2025 |