Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. Sie sind auf Schiffen, die in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten.
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See-BV § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 2341/22
24. März 2025
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5 K 2341/22 | 24. März 2025 |