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See-BV § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. Sie sind auf Schiffen, die in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 2341/22
24. März 2025
5 K 2341/22 24. März 2025