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See-BV § 26 Mitführungspflicht

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.

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