Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
See-BV § 26 Mitführungspflicht
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.