Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
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SeeArbG § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
Seearbeitsgesetz
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