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SeeArbG § 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders

Seearbeitsgesetz

Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Krankenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der Anspruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.

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