Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesundheitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Seediensttauglich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen seines Dienstzweiges genügt. Ein Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses seediensttauglich ist.
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SeeArbG § 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Seearbeitsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 122/23
27. März 2025
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3 U 122/23 | 27. März 2025 |