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SeeArbG § 32 Dienstleistungspflicht

Seearbeitsgesetz

Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 330/16
18. Oktober 2017
10 AZR 330/16 18. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 330/16 (A)
14. Juni 2017
10 AZR 330/16 (A) 14. Juni 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 252/13
21. Oktober 2013
5 Sa 252/13 21. Oktober 2013