SeeFischG § 11 Datenaustausch

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu stellen.

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