SeeFischG § 8 Unionsinspektoren

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

Die Bundesanstalt und die Länder können ihre Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren vorschlagen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von