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SeeLAuFV 2023 Anlage 6 (zu § 12)

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 32)

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt[Logo]

Prüfungszeugnis

über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen

Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter


geboren am in

hat die Prüfung zur Seelotsin/zum Seelotsen für das Seelotsrevier



bestanden.

, den




(Dienstsiegel)
Leitung der Prüfungskommission

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