Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
SeelotG § 33
Gesetz über das Seelotswesen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.