(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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die Tätigkeit eines Seelotsen ohne Bestallung nach § 7 oder ohne Erlaubnis nach § 42 Abs. 1 ausübt, - 2.
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entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 den Kapitän nicht berät, - 2a.
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entgegen § 23 Abs. 4 die Lotstätigkeit ausübt, obwohl er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert ist, - 2b.
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entgegen § 23 Abs. 5 während der Beratung alkoholische Getränke zu sich nimmt oder unter der Wirkung solcher Getränke steht, - 3.
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entgegen § 24 Abs. 1 die Lotstätigkeit während der vorgeschriebenen Dauer nicht ausübt, - 4.
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entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 sich der gebotenen technischen Hilfsmittel nicht bedient, - 5.
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einer Mitteilungs-, Berichts-, Auskunfts- oder Unterrichtungspflicht nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, - 6.
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entgegen § 45 Abs. 5 andere als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder - 7.
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einer Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 oder Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder § 43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.