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SeelotG § 49

Gesetz über das Seelotswesen

Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigungen zur Ausübung des Seelotsenberufes gelten für Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallungen, im übrigen als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Abschnitts fort.

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