Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die Haftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechtskraft erst ein, nachdem der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt worden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt unberührt.
SeeRVertO 1986 § 25 Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt
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