Sobald nach einer ersten Verteilung ein weiterer hinreichender Betrag der Haftungssumme verfügbar wird, soll eine weitere Verteilung erfolgen.
SeeRVertO 1986 § 28 Weitere Verteilung
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt
Referenzen
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