SeeSchStrO 1971 § 34 Umschlag

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von