Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.
SeeSchStrO 1971 § 34 Umschlag
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Referenzen
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