(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von 1000 Metern vor und 2000 Metern hinter den Grenzen der Weichengebiete haben Fahrzeuge
- 1.
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der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von mindestens 600 Metern, - 2.
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der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von mindestens 1000 Metern
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als 20 Metern Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand geringer sein.