SeeSchStrO 1971 § 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von