SeeSchStrO 1971 Anlage I Schiffahrtszeichen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3228 - 3251;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Vorbemerkung
Anlage I enthält die Schiffahrtszeichen im Sinne des § 5 Abs. 1 Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

1.
Sichtzeichen Man unterscheidet
-
Flaggenzeichen,
-
Tafelzeichen (u. U. mit Zusatzzeichen),
-
Körperzeichen,
-
Feuer,
-
Lichtsignale, die Gebote, Verbote, Warnungen und Hinweise geben.
Außer den abgebildeten Warnzeichen und Hinweiszeichen B.1 bis B.17 können weitere derartige Sichtzeichen durch Bekanntmachung der zuständigen Schiffahrtspolizeibehörde eingeführt und gesetzt werden.
a)
Flaggenzeichen Es werden einfarbige Flaggen (rot, grün) oder Flaggen des Internationalen Signalbuches verwendet.
b)
Tafelzeichen
(1)
Tafelzeichen, die ein Gebot oder ein Verbot aussagen, gelten entweder im Bereich des Standortes der Tafel oder in der Strecke, die durch Zusatzzeichen nach Buchstabe c für Entfernungs- oder Streckenangaben oder durch das Tafelzeichen A.15 begrenzt werden. Sie gelten im allgemeinen über die ganze Breite der Seeschiffahrtsstraße. Die Tafeln können auf besonderen Vorrichtungen oder an einem anderen Zwecken dienenden Bauwerk angebracht sein. Die Tafel kann im Einzelfall dadurch ersetzt sein, daß das Schiffahrtszeichen auf einem beliebigen Untergrund aufgetragen ist.
(2)
Die Tafelzeichen sind entsprechend ihrer Aussage Gebotszeichen, Verbotszeichen, Warnzeichen und Hinweiszeichen, die mit wenigen Ausnahmen wie folgt dargestellt sind: Gebotszeichen rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das gebotene Verhalten darstellt; Verbotszeichen rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich von links oben nach rechts unten mit schwarzem Symbol im weißen Mittelfeld, das das verbotene Verhalten darstellt; Warnzeichen und Hinweiszeichen rechteckige Tafeln mit verschiedener, meistens blauer Farbgebung und zum Teil mit einem Symbol, durch die auf besondere Verhältnisse oder Anlagen der Seeschiffahrtsstraße hingewiesen wird;
c)
Zusatzzeichen für Entfernungsangaben rechteckige weiße Tafel über dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit der Angabe der Entfernung, in der dieses, von seinem Standort aus gemessen, Geltung hat; ... (Abb.) für Streckenangaben dreieckige weiße Tafel neben dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen, deren Dreieckspitze in Richtung der Strecke weist, in der das Schiffahrtszeichen gültig ist, gegebenenfalls mit der Angabe der Länge der Strecke im Dreieck; ... (Abb.) für zusätzliche Erklärungen oder Hinweise rechteckige weiße Tafel unter dem zu ergänzenden Schiffahrtszeichen mit den erforderlichen Erklärungen oder Hinweisen. ... (Abb.)
d)
Körperzeichen sind
-
Tonnen, Pricken, Stangen, Bälle, Kegel, Zylinder.
e)
Feuer Es werden verwendet
-
Festfeuer (F/F.) ... (Abb.)
-
Unterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 2 Unterbrechungen (Oc 2 /Ubr. 2 ) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 3 Unterbrechungen (Oc 3 /Ubr. 3 ) ... (Abb.)
-
Gleichtaktfeuer (Iso/Glt.) ... (Abb.)
-
Blitzfeuer mit Einzelblitzen (Fl./Blz.) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 2 Blitzen (Fl. 2 /Blz. 2 ) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen (Fl. <2 + 1>/Blz. <2 + 1>) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 5 Blitzen (Fl. 5 /Blz. 5 ) ... (Abb.)
-
Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 3 Funkeln (Q 3 /Fkl. 3 ) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 9 Funkeln (Q 9 /Fkl. 9 ) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink (Q 6 +LFI/Fkl. 6 + Blk.) ... (Abb.) oder mit Unterbrechungen (IQ/Fkl. unt.) ... (Abb.)
-
Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel (VQ/SFkl.) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln (VQ 3 /SFkl. 3 ) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln (VQ 9 /SFkl. 9 ) ... (Abb.) oder mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln und 1 Blink (VQ 6 + LFI/SFkl. 6 + Blk.) ... (Abb.) oder mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) ... (Abb.)
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer sichtbar. In den Klammern ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt.
f)
Lichtsignale
(1)
Lichtsignale, die zur Regelung des Verkehrs von Signallichtanlagen ausgestrahlt werden, werden bei Nacht und mit gleichem Signalbild auch am Tage gezeigt. Liegen mehrere Durch- und Einfahrten nebeneinander, so werden die Lichtsignale an einer gemeinsamen Signalanlage jeweils auf der der Durch- oder Einfahrt entsprechenden Seite oder an getrennten Signalanlagen gezeigt. Die Lichtsignale haben entsprechend ihrer Anzahl, Anordnung und Farbe folgende Bedeutung:
-
Fahrverbot ein rotes oder zwei rote Lichter neben- oder übereinander, die nach Anzahl oder Anordnung für verschiedene Fahrzeugarten eine unterschiedliche Aussage darstellen können;
-
Fahrgebot ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander, die verschiedene Aussagen darstellen können;
-
Fahrverbot oder Fahrgebot unter einschränkenden Bedingungen weiße Zusatzlichter über den roten oder grünen Lichtern, die je nach Anzahl unterschiedliche einschränkende Aussagen darstellen können.
(2)
Kennungen der Signallichter festes Licht in der angegebenen Farbe, ... (Abb.) dauerndes oder unterbrochenes Funkellicht in der angegebenen Farbe, ... (Abb.) Gleichtaktlicht in der angegebenen Farbe mit gleich langen Lichterscheinungen und Pausen, ... (Abb.) unterbrochenes Licht in der angegebenen Farbe mit kurzen Unterbrechungen zwischen langen Scheinen. ... (Abb.)
2.
Schallsignale Verwendung der Schallsignale Die Schallsignale werden, bis auf das Gebotssignal "Anhalten", nur bei verminderter Sicht zur Ergänzung der von Signallichtanlagen gegebenen Lichtsignale zur Regelung des Verkehrs ausgesendet. Sie sind
-
Gebotssignale
-
Verbotssignale
-
Hinweissignale
Zeitmaße der Schallsignale Die Dauer eines kurzen Tones beträgt etwa 1 Sekunde. Die Dauer eines langen Tones beträgt 4 bis 6 Sekunden, soweit sich aus dieser Anlage nicht etwas anderes ergibt. Darstellung der Schallsignale 1 langer Ton ... (Abb.) 1 kurzer Ton ... (Abb.) Glockenschlag ... (Abb.) Rasches Läuten der Glocke ... (Abb.)

Abschnitt I - Sichtzeichen

A.
Gebots- und Verbotszeichen
A.1
Überholverbot
a)
für alle Fahrzeuge rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen nach oben. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2921)
b)
für Schleppverbände rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Doppelpfeilen - Spitzen nach oben. ... (Abb.)
A.2
Begegnungsverbot an Engstellen Engstellen, in denen das Begegnen verboten und die Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 zu beachten ist: rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei senkrechten schwarzen Pfeilen - Spitzen entgegengesetzt. ... (Abb.)
A.3
Geschwindigkeitsbeschränkung Verbot, die angegebene Geschwindigkeit in der nachfolgenden Strecke zu überschreiten: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und schwarzer Zahl, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser, auf dem Nord-Ostsee-Kanal über Grund, in Kilometern pro Stunde angibt (Beispiel: 12 km/h). ... (Abb.)
A.4
Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder Wellenschlag Verbot, in der nachfolgenden Strecke oder an der Stelle so schnell zu fahren, daß Gefährdungen durch Sog oder Wellenschlag eintreten: eine quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und zwei waagerechten schwarzen Wellenlinien oder ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2922) ein roter Zylinder oder ... (Abb.) drei feste Lichter übereinander, das obere weiß, das mittlere rot, das untere weiß. ... (Abb.)
A.5
Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Badebetrieb Verbot, vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb außerhalb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als 500 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers mit einer Geschwindigkeit von mehr als 8 km (4,3 sm) in der Stunde (Fahrt durch das Wasser) zu fahren: Stangen mit einem gelben liegenden Kreuz. ... (Abb.)
A.6
Einhalten eines Fahrabstandes Gebot, in der nachfolgenden Strecke einen Mindestabstand von dem Aufstellungsort des Zeichens einzuhalten: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, deren eine Hälfte auf schwarzem Grund, der dreieckig in die andere Hälfte, auf der die Passierseite liegt, weist, eine weiße Zahl zeigt, die den zu haltenden Abstand in Metern angibt (Beispiel: 40 m von der in Fahrtrichtung rechten Seite). ... (Abb.)
A.7
Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen Gebot, vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und Schleusen vor der Tafel anzuhalten, solange die Durchfahrt nicht freigegeben ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem waagerechten schwarzen Strich. ... (Abb.)
A.8
Ankerverbot Verbot, in einem Abstand von weniger als 300 m beiderseits der Linie, die die Tafeln verbindet oder die die Verlängerung der Verbindungslinie von Oberbake und Unterbake der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen (bei Entfernungs- und Streckenangaben nach Nr. 1c der Vorbemerkung gelten diese Angaben anstelle des beiderseitigen Abstandes von 300 m): rechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker an beiden Ufern oder ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2923) an einem Ufer eine rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und umgekehrtem schwarzen Anker und darüber eine weiße dreieckige Tafel mit rotem Rand - Spitze oben - als Unterbake sowie dahinter eine Stange mit einer weißen dreieckigen Tafel mit rotem Rand - Spitze unten - als Oberbake. ... (Abb.)
A.9
Festmacheverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke an dem Ufer festzumachen, an dem die Tafel aufgestellt ist: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Poller, um den eine Trosse gelegt ist. ... (Abb.)
A.10
Liegeverbot Verbot, in der nachfolgenden Strecke auf der Seite der Seeschiffahrtsstraße liegen zu bleiben (ankern oder festmachen), auf der das Zeichen steht: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen "P". ... (Abb.)
A.11
Einhalten einer Fahrtrichtung Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen: rechteckige weiße Tafel mit rotem Rand und waagerechtem schwarzen Pfeil. ... (Abb.)
A.12
Abgabe von Schallsignalen Gebot, an dieser Stelle das in der zusätzlichen Tafel angegebene Schallsignal zu geben: quadratische weiße Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen Punkt. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2924)
A.13
Anhalten in Schleusen Gebot, vor den Tafeln an den Schleusenmauern anzuhalten, solange die Ausfahrt aus der Schleuse nicht freigegeben ist: senkrechter gelber Streifen an den Schleusenmauern vor den Schleusentoren vom Wasserspiegel bis zur Schleusenplattform, der auf der Schleusenplattform in einer Länge von 1 m weitergeführt ist. ... (Abb.)
A.14
Durchfahren von Brücken Verbot, die Brückenöffnung außerhalb des durch die beiden Tafeln begrenzten Raumes zu durchfahren (das Verbot gilt nicht für kleine Fahrzeuge im Sinne des § 10): zwei quadratische, auf der Spitze stehende rot-weiße Tafeln. ... (Abb.)
A.15
Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Richtung rechteckige blaue Tafel mit weißem Diagonalstreifen von links oben nach rechts unten. ... (Abb.)
A.16
Aufforderung zum Anhalten Gebot zum Anhalten durch Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes: der als Lichtzeichen gegebene Buchstabe "L" oder ... (Abb.) die Flagge "L" des Internationalen Signalbuches. ... (Abb.)
A.17
Gesperrte Wasserflächen
a)
Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge Verbot für Maschinenfahrzeuge, Wassermotorräder und Surffahrzeuge die wegen Badebetriebs gesperrten Wasserflächen zu befahren.
Farbe:
bei Tonne weiß mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen gelben Kreuz ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2925) bei Stange weiß mit einem breiten gelben Band ... (Abb.)
Form:
Faßtonne, Kugeltonne oder Stange
Toppzeichen:
Für Maschinenfahrzeuge und Wassermotorräder geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. ... (Abb.)
b)
Sperrgebiete Verbot, die gesperrte Wasserfläche zu befahren - mit Ausnahme der berechtigten Fahrzeuge.
Farbe:
bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz ... (Abb.) bei Spierentonne und Stange gelb mit einem roten Band ... (Abb.)
Form:
Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange
Beschriftung:
Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G."
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. ... (Abb.)
Feuer (wenn vorhanden): ... (Abb.)
Farbe:
gelb
Kennung:
Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3). ... (Abb.)
A.18
Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke Gebot, wegen Sperrung der Seeschiffahrtsstraße oder einer Teilstrecke vor dem Sichtzeichen anzuhalten:
a)
Dauernde Sperrung drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze oben - oder ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2926) drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere grün, das untere weiß. ... (Abb.) Bei Sperrung einer Teilstrecke der Seeschiffahrtsstraße eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen. ... (Abb.)
b)
Vorübergehende Sperrung Beginn: Schwenken eines roten Lichtes oder einer roten Flagge. ... (Abb.) Ende: Schwenken eines grünen Lichtes oder einer grünen Flagge. ... (Abb.)
A.19
Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnen (Nord-Ostsee-Kanal siehe Zeichen A.21)
a)
Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geschlossen) ohne Einschränkungen: zwei feste rote Lichter nebeneinander; ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2927) die Freigabe wird vorbereitet: (Die Herrenbrücke über die Trave darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht.) ein festes rotes Licht; ... (Abb.) die Anlage (Brücke/Sperrwerk/Schleuse) kann unter Beachtung der Vorfahrt des Gegenverkehrs nach § 25 Abs. 5 von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht; ... (Abb.) die Hubbrücke steht in der ersten Hubstufe und kann von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe mit Sicherheit ausreicht: zusätzlich zwei feste weiße Lichter über den roten Lichtern. ... (Abb.)
b)
Durchfahren/Einfahren (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet. Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrthöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.) Gegenverkehr gesperrt: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; ... (Abb.) Gegenverkehr, Vorfahrt nach § 25 Abs. 5 beachten: zusätzlich ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. ... (Abb.)
c)
Ausfahren aus Schleusen Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht; ... (Abb.) Ausfahren: ein festes grünes Licht. ... (Abb.)
d)
Die Anlage ist für die Schiffahrt gesperrt: zwei feste rote Lichter übereinander. ... (Abb.)
A.20
Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4
a)
Einfahren verboten ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2928) die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht. ... (Abb.)
b)
Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen: ein unterbrochenes grünes Licht; ... (Abb.) für Freifahrer: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht; ... (Abb.) für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht. ... (Abb.)
A.21
Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau Nachstehende Regeln gelten nicht für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper im Sinne des § 45 Satz 2 Nr. 4 für den Verkehr in den Vorhäfen. Die Lichter werden auf der Seite des Signalmastes gezeigt, auf der die Schleusenkammer liegt, für die die Einfahrt geregelt wird.
a)
Einfahren verboten ohne Einschränkungen: ein unterbrochenes rotes Licht; ... (Abb.) die Freigabe wird vorbereitet: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen roten Licht. ... (Abb.)
b)
Einfahren für Fahrzeuge mit Seelotsen an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes grünes Licht; ... (Abb.) an der Seitenmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht neben einem unterbrochenen grünen Licht. ... (Abb.) (Das weiße Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt).
c)
Einfahren für Freifahrer an der Mittelmauer festmachen: ein unterbrochenes weißes Licht über einem unterbrochenen grünen Licht: grünen Licht: ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2929) an der Seitenmauer festmachen: je ein unterbrochenes weißes Licht neben und über einem unterbrochenen grünen Licht. ... (Abb.) (Das weiße Licht neben dem grünen Licht wird auf der Seite gezeigt, auf der die Seitenmauer liegt.)
d)
Einfahren für Sportfahrzeuge: ein unterbrochenes weißes Licht. ... (Abb.)
A.22
Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-Kanals
a)
Einfahren in das Weichengebiet (Die Lichter werden am Weicheneinfahrtsignalmast gezeigt.) Einfahren verboten: ein rotes Funkellicht. ... (Abb.) Einfahren: mit freier Durchfahrt kann gerechnet werden: ein unterbrochenes grünes Licht; ... (Abb.) mit Durchfahrtverbot für eine oder mehrere Verkehrsgruppen muß gerechnet werden: ein unterbrochenes weißes Licht. ... (Abb.)
b)
Ausfahren aus den Weichengebieten (Die Lichter werden an den Weichenausfahrtsignalmasten gezeigt; die Lichter für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h und die Lichter für die Freigabe einer oder mehrerer Verkehrsgruppen werden allein oder zusätzlich seitlich neben den übrigen Lichtern gezeigt.) Ausfahren verboten, Weichengebietsgrenze darf nicht überfahren werden: für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 1 und 2 unter 15 km/h: zwei weiße Gleichtaktlichter übereinander; ... (Abb.) für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 2 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere und das untere rot, das mittlere weiß; ... (Abb.) für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 3 und höher: ein unterbrochenes rotes Licht; ... (Abb.) für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 4 und höher: zwei unterbrochene rote Lichter übereinander; ... (Abb.) ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2930) für Fahrzeuge der Verkehrsgruppen 5 und höher: drei unterbrochene Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere weiß; ... (Abb.) für Schleppverbände: ein unterbrochenes rotes Licht über einem unterbrochenen weißen Licht; ... (Abb.) für alle Fahrzeuge: drei unterbrochene rote Lichter übereinander; ... (Abb.) die Freigabe wird für eine oder mehrere Verkehrsgruppen in Kürze erfolgen: ein weißes Gleichtaktlicht. ... (Abb.) Ausfahren, für alle Fahrzeuge: ein unterbrochenes grünes Licht. ... (Abb.)
A.23
Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel
a)
Ausfahren aus dem Wendebecken vor dem Ölhafen in den Nord-Ostsee-Kanal Ausfahren verboten: für alle Fahrzeuge: zwei feste rote Lichter nebeneinander; ... (Abb.) Fahrzeuge ohne Schlepperhilfe dürfen unter Beachtung der Vorfahrt des Verkehrs auf dem Nord-Ostsee-Kanal ausfahren: zwei feste rote Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken roten Licht. ... (Abb.) Ausfahren: zwei feste grüne Lichter nebeneinander. ... (Abb.)
b)
Verkehr auf dem Nord-Ostsee-Kanal beim Wendebecken Weiterfahren verboten: zwei feste rote Lichter nebeneinander. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2931) Weiterfahren ohne Einschränkungen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander; ... (Abb.) mit Verkehr aus dem Wendebecken ist zu rechnen: zwei feste grüne Lichter nebeneinander und ein festes weißes Licht über dem linken grünen Licht. ... (Abb.)
A.24
Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel)
a)
Ein- und Ausfahren verboten: ein festes rotes Licht. ... (Abb.)
b)
Ein- und Ausfahren gestattet: kein besonderes Sichtzeichen.
A.25
Einfahren in die Husumer Au Einfahren verboten: ein festes rotes Licht. ... (Abb.)
A.25
Einfahren in die Husumer Au Einfahren verboten: ein festes rotes Licht. ... (Abb.)
A.26
Einfahren in die Zufahrten zum Eidersperrwerk Einfahren verboten: ein rotes schnelles Funkellicht. ... (Abb.)

B.
Warnzeichen und Hinweiszeichen
B.1
Fährstelle
a)
für freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes; ... (Abb.)
b)
für nicht freifahrende Fähren eine rechteckige blaue Tafel mit weißem Symbol eines Fährschiffes über einem waagerechten weißen Band. ... (Abb.)
B.2
Durchfahren von festen Brücken Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:
a)
in beiden Richtungen befahrbar eine quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafel; ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2932)
b)
in einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt) zwei quadratische, auf der Spitze stehende gelbe Tafeln nebeneinander. ... (Abb.)
B.3
Fernsprechstelle quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol des Telefonhörers. ... (Abb.)
B.4
Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c) quadratische weiße Tafel mit schwarzem Rand. (Der Westteil der Weiche Audorf-Rade wird im Norden durch die Tonne 2/Oberreider 1 begrenzt.) ... (Abb.)
B.5
Wasserski (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen Wasserskilaufen erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasserskiläufers. ... (Abb.)
B.6
Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung Bei Nacht: drei feste Lichter übereinander, die beiden oberen rot, das untere grün. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2933) Am Tage: zwei schwarze Bälle übereinander und darunter ein schwarzer Kegel - Spitze unten. ... (Abb.)
B.7
Querströmung mit gefährlichen Querströmungen ist zu rechnen: zwei feste weiße senkrecht nebeneinander stehende Lichtbalken. ... (Abb.)
B.8
Wassermotorräder (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wassermotorrädern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wassermotorrades. ... (Abb.)
B.9
Segelsurfbretter (§ 31 Abs. 1 Satz 1) Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Segelsurfbrettern erlaubt ist: rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Segelsurfers. ... (Abb.)
B.10
Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern und der Mitte von Schiffahrtswegen Kennzeichnung der Zufahrt zu Fahrwassern von See aus sowie der Mitte von Schiffahrtswegen, sofern sie nicht durch Feuerschiffe, Großtonnen, Baken, Molen usw. erkennbar sind:
Farbe:
rote und weiße senkrechte Streifen. Form: Kugeltonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange (ggf. ohne Farbe).
Beschriftung:
fortlaufende Beschriftung und/oder Nummern, ggf. mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Ball; Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß.
Kennung:
Iso/Glt. oder Oc/Ubr. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2934)
B.11
Bezeichnung der Fahrwasserseiten (Laterale Zeichen)
a)
Steuerbordseite des Fahrwassers:
Farbe:
grün.
Form:
Spitztonne, Leuchttonne oder Stange (ggf. ohne Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende ungerade Nummern - von See beginnend oder nach festgelegter Richtung - ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. ... (Abb.)
Toppzeichen (wenn vorhanden):
grüner Kegel, Spitze oben, oder Besen abwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen. Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
grün.
Kennung:
FL/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. ... (Abb.)
b)
Backbordseite des Fahrwassers
Farbe:
rot.
Form:
Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne, Stange (ggf. ohne Farbe) oder Pricke (ohne Farbe).
Beschriftung (wenn vorhanden):
fortlaufende gerade Nummern - von See beginnend oder nach festgelegter Richtung -, ggf. mit einem angehängten kleinen Buchstaben, ggf. in Verbindung mit dem (auch abgekürzten) Namen des Fahrwassers. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2935)
Toppzeichen (wenn vorhanden):
roter Zylinder oder Besen aufwärts; Stangen sind immer mit Toppzeichen versehen.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
rot.
Kennung:
Fl/Blz., Fl(2)/Blz.(2), Oc(2)/Ubr.(2), Oc(3)/Ubr.(3), Q/Fkl., IQ/Fkl. unt. oder Iso/Glt. ... (Abb.)
B.12
(aufgehoben)
B.13
Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahrwassern
a)
Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe:
grün mit einem waagerechten roten Band.
Form:
Spitztonne, Leuchttonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. ... (Abb.)
Toppzeichen:
grüner Kegel, Spitze oben oder Besen abwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
grün.
Kennung:
Fl(2+1)/Blz.(2+1). ... (Abb.)
b)
Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers:
Farbe:
rot mit einem waagerechten grünen Band.
Form:
Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der Lateralbezeichnung des durchgehenden Fahrwassers, durch waagerechten Strich getrennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die erste Nummer des abzweigenden oder die letzte Nummer des einmündenden Fahrwassers. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2936)
Toppzeichen:
roter Zylinder oder Besen aufwärts.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
rot.
Kennung:
Fl(2+1)/Blz.(2+1). ... (Abb.)
Die Positionen Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers und Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbordseite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers können mit lateralen Zeichen (Zeichen B.11) bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine Beschriftung wie vorstehend beschrieben, sowie ein Toppzeichen. Außerdem können abzweigende oder einmündende Fahrwasser mit kardinalen Zeichen (Zeichen B.15) und der vorstehenden Beschriftung bezeichnet werden. ... (Abb.)
B.14
Reeden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Kennzeichnung allgemeiner Reeden:
Farbe:
gelb.
Form:
Faßtonne oder Leuchttonne.
Beschriftung:
mit schwarzen Buchstaben ausgeschriebener oder abgekürzter Name der Reede und ggf. Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
gelb.
Kennung:
Fl./Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3). ... (Abb.)
Grenzt die Reede an die Steuerbord- oder Backbordseite eines Fahrwassers, so ist diese Seite der Reede mit der entsprechenden Fahrwasserseitenbezeichnung gekennzeichnet (Zeichen B.11), die unter einem waagerechten Strich zusätzlich den ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen der Reede und ggf. eine Nummer anzeigt. ... (Abb.)
b)
Kennzeichnung von Reeden für Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern:
Farbe:
gelb.
Form:
Faßtonne.
Beschriftung:
großes schwarzes "P", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2937)
c)
Kennzeichnung von Reeden für unter Quarantäne stehende Fahrzeuge:
Farbe:
gelb.
Form:
Faßtonne.
Beschriftung:
großes schwarzes "Q", ggf. mit Nummer.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz ... (Abb.)
B.15
Gefahrenstellen Allgemeine Gefahrenstellen (z.B. Untiefen, Wracks, Buhnen und sonstige Schiffahrtshindernisse). Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben. ... (Abb.)
a)
Nord-Kardinal-Zeichen:
Farbe:
schwarz über gelb.
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezugs, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen oben.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß.
Kennung:
VQ/SFkl. oder Q/Fkl. ... (Abb.)
b)
Ost-Kardinal-Zeichen:
Farbe:
schwarz mit einem breiten waagerechten gelben Band.
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen voneinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß.
Kennung:
VQ(3)/SFkl.(3) oder Q(3)/Fkl.(3). ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2938)
c)
Süd-Kardinal-Zeichen:
Farbe:
gelb über schwarz.
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen unten.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß.
Kennung:
VQ(6)+LFI/SFkl.(6)+Blk. oder VQ(6)+LFl/Fkl.(6)+Blk. ... (Abb.)
d)
West-Kardinal-Zeichen:
Farbe:
gelb mit einem breiten waagerechten schwarzen Band.
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Angabe des Bezuges, ggf. abgekürzt, und/oder Kompaßrichtung.
Toppzeichen:
zwei schwarze Kegel übereinander, Spitzen zueinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß.
Kennung:
VQ(9)/SFkl.(9) oder Q(9)/Fkl.(9). ... (Abb.)
e)
Einzelgefahrenstelle Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe:
schwarz mit einem breiten waagerechten roten Band.
Form:
Leuchttonne, Bakentonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
Name der Gefahrenstelle.
Toppzeichen:
zwei schwarze Bälle übereinander.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
weiß.
Kennung:
Fl(2)/Blz.(2). ... (Abb.)
f)
Neue Gefahrenstellen Bezeichnung wie allgemeine Gefahrenstellen oder Einzelgefahrenstellen, jedoch wegen besonderer Umstände mindestens ein Sichtzeichen doppelt und ggf. mit einer Radarantwortbake mit der Kennung "D" versehen.
B.16
Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen Die Bedeutung ist den Seekarten oder anderen nautischen Veröffentlichungen zu entnehmen und ggf. auch aus der Beschriftung des Zeichens zu erkennen.
Farbe:
gelb.
Form:
beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange.
Beschriftung (wenn vorhanden):
jeweilige Bedeutung in schwarzen Buchstaben.
Toppzeichen (wenn vorhanden):
gelbes liegendes Kreuz.
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe:
gelb.
Kennung:
Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3), bei dem Beispiel g) nur Fl(5)/Blz.(5). ... (Abb.)
Beispiele für Beschriftung:
a)
Warngebiet Grenze eines Gebietes, vor dessen Befahren, z.B. wegen militärischer Übungen oder wegen Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographischer Untersuchungen und ähnliche Arbeiten, gewarnt wird.
Beschriftung:
"Warngebiet" oder "Warn.-G".
Wenn das Warngebiet durch das Zeigen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften eingeführter Sichtzeichen vorübergehend zum Sperrgebiet werden kann, tragen die Faßtonnen, Leuchttonnen, Spierentonnen oder Stangen ein
Toppzeichen:
gelbes liegendes Kreuz.
b)
Warnstelle Stelle (z.B. für militärische Zwecke und für Forschungs- und Vermessungsarbeiten, hydrographische und ozeanographische Untersuchungen und ähnliche Arbeiten sowie die dazugehörigen Geräte), vor deren Annäherung oder Überfahren gewarnt wird.
Beschriftung:
"Warnstelle" oder "Warn-St.".
c)
Fischereigründe Begrenzung von Fischereigründen, Schongebieten und Muschelkulturen sowie ggf. der Zufahrten zu ihnen.
Beschriftung:
"Fischerei" oder "Fisch".
Toppzeichen:
gelber Körper in Form eines Fisches.
d)
Baggerschüttstelle Begrenzung eines Gebietes, in dem Baggergut verklappt wird.
Beschriftung:
"Schüttstelle" oder "Schütt-St.".
e)
Kabel und Rohrleitungen Kennzeichnung von Trassen, Kabeln und Rohrleitungen.
Beschriftung:
"Kabel", "K", "Pipeline" oder "Pipe".
f)
Gemessene Meile Zeichen, die eine gemessene Meile bezeichnen;
Beschriftung:
"Meile".
g)
Ozeanographische Meßstationen (ODAS) Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen, mit denen ozeanographische Daten gemessen werden;
Beschriftung:
"ODAS".
Kennzeichnung:
Fl(5)/Blz.(5).
B.17
Festmachetonne Tonne, an der festgemacht werden darf.
Farbe:
gelb.
Form:
Faßtonne, Zylindertonne oder Tonne in beliebiger Form.
Beschriftung:
mit schwarzen Buchstaben "Festmachen" oder "Festm.". ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2940)

Abschnitt II - Schallsignale

C.1
Anhalten von einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne. ... (Abb.) (Fundstelle: BGBl. I 1998, 2941)
C.2
Durchfahren/Einfahren verboten (Brücke, Sperrwerk, Schleuse kann vorübergehend nicht geöffnet werden) vier kurze Töne. ... (Abb.)
C.3
Durchfahren/Einfahren (Brücke/Sperrwerk/Schleuse geöffnet, Hubbrücken dürfen jedoch nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe der letzten Hubstufe mit Sicherheit ausreicht.)
a)
für seewärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, ein kurzer Ton, ein langer Ton. ... (Abb.)
b)
für binnenwärts fahrende Fahrzeuge zwei lange Töne, zwei kurze Töne, ein langer Ton. ... (Abb.)
C.4
Sperrung der Seeschiffahrtsstraße zwei Gruppen von drei langen Tönen. ... (Abb.)
C.5
Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von See
a)
Brunsbüttel (Neue Schleuse): ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer. ... (Abb.)
b)
Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) in die rechte Schleusenkammer: ein nach jeweils 7 Sekunden wiederkehrender Ton von 3 Sekunden Dauer. ... (Abb.) in die linke Schleusenkammer: eine nach jeweils 5 Sekunden wiederkehrende Gruppe von zwei Tönen von je zwei Sekunden Dauer mit einer Unterbrechung von 1 Sekunde. ... (Abb.)
C.6
Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus
a)
Brunsbüttel (Neue Schleuse) in die rechte Schleusenkammer: dauernde Einzelschläge der Glocke. ... (Abb.) in die linke Schleusenkammer: Doppelschläge der Glocke in Zwischenräumen von 4 Sekunden. ... (Abb.)
b)
Kiel-Holtenau (Neue Schleuse) in die rechte Schleusenkammer: Einzelschläge der Glocke alle 3 Sekunden. ... (Abb.) in die linke Schleusenkammer: Doppelschläge der Glocke alle 3 Sekunden. ... (Abb.)

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