SeeSpbootV Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1)

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale:

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Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
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Außenhaut
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Schotte
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Deck
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Aufbauten
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Mast
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Rigg (stehendes und laufendes Gut)
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Bauliche Ausrüstung und Einrichtung
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Lenzeinrichtungen
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Notausgänge
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Luken
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Niedergang
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Cockpit
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Seereling, Relingstützen
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Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
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Sicherheitsausrüstung
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Ankerausrüstung
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Handfeuerlöscher
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Rettungswesten
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Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
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Rettungsinseln
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Rettungsringe
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Schwimmwesten
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Seenotsignale
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Antriebs- und E-Anlage
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Antriebsanlage
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Brennstoffsystem
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Abgassystem
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Batterie
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Verteilernetz
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Verbraucher
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Heizgeräte und Flüssiggasanlagen
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Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
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Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

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