SeeSpbootV Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2010, 574

<B>Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten</B> Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Besetzung
Bis 15 m Rumpflänge:
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung

1 x Sportbootführerschein-See
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein
Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
Küstengewässer
2 x Sportküstenschifferschein
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein

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