Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und
Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige
Nutzung im Küstenbereich
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern§ 3CE-Kennzeichnung§ 4Kennzeichnung von Wassermotorrädern im InlandAbschnitt 3Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland§ 5Bootszeugnis§ 6Zulassungsverfahren§ 7Vermietung§ 8Amtliche Kennzeichen§ 9Unterhaltung§ 10Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder§ 11Pflichten des Unternehmers§ 12Pflichten der Mieter und Bootsführer§ 13Beschränkungen und AusnahmenAbschnitt 4Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland§ 14Sicherheitszeugnis§ 15FahrerlaubnisAbschnitt 5Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland§ 16Ordnungswidrigkeiten§ 17ÜberwachungAbschnitt 6Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland§ 18Vermietung im Ausland§ 19Gewerbsmäßige Nutzung im AuslandAnlage 1Bootszeugnis (§ 5)Anlage 2Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1)Anlage 3Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2)Anlage 4Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2)