a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen
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- i)
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an oder nahe dem Masttopp zwei Rundumlichter senkrecht übereinander, das obere weiß und das untere rot; - ii)
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in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht; - iii)
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vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.